Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung in der Gemeinde. Sie unterliegt den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB).
Mittels der Bauleitplanung entscheidet die Kommune nach den Leitsätzen des § 1 BauGB über die Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde. Die Erstellung von Bauleitplänen soll "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln".
§ 1 BauGB stellt auch im Übrigen hohe Anforderungen an die Bauleitplanung. Nach den dort festgelegten Grundsätzen sollen Bauleitpläne u. a. dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Zum Beispiel ist in § 1 Abs. 6 Nr. 7 festgelegt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne "die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen sowie das Klima" zu berücksichtigen sind. Die Bauleitplanung wird daher in der Regel durch die Landschaftsplanung naturschutzfachlich begleitet und enthält regelmäßig einen gesonderten Umweltbericht.
Die Bauleitplanung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde, die Bauleitpläne sind aber den Zielen der Raumordnung (Regionalplan) anzupassen. Um dies zu gewährleisten erfolgt die Planung in zwei Stufen.
Zunächst wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt, der die momentane oder geplante Nutzung der gesamten Gemeindefläche in den Grundzügen darstellt.
Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) ist ein Planungsinstrument (Planzeichnung mit Begründung) der öffentlichen Verwaltung im System der Raumordnung der Bundesrepublik Deutschland, mit dem die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden gesteuert werden soll.
Die unterste Ebene der Raumordnung auf Ebene der Gemeinden wird als Bauleitplanung bezeichnet. Die Bauleitplanung ist zweistufig und kennt die Planinstrumente Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan ist somit förmliches Instrument der Stadtplanung und Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit.
In der verbindlichen Bauleitplanung werden hierauf aufbauend Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt. Die Festsetzungen der Bebauungspläne regeln die zulässige bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in Teilgebieten der Gemeinde detailliert und allgemeinverbindlich. Hierzu gehören z.B. Art und Maß der Nutzung der einzelnen Grundstücke (u.a. Baudichte, Bauhöhe).
Die Bebauungspläne bestimmen wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilen.
Zu den Aufgaben des Fachbereiches Bauleitplanung gehören: