Halten und Führen gefährlicher Hunde
Generell gilt für das Halten und Führen von Hunden das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme. Hunde, auch gefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen.
Gefährliche Hunde darf nur derjenige halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat.
Aus dem § 2 der Hundeverordnung (HundeVO) ergibt sich die Rasseliste der gefährlichen Hunde. Hierzu zählen:
- Pitbull-Terrier oder American Pitbull-Terrier
- American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- American Bulldog
- Dogo Argentino
- Kangal (Karabash)
- Kaukasischer Owtscharka
- Rottweiler
Gefährlich gelten auch Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah. Außerdem Hunde die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen Unterwerfungsgestik gebissen haben. Des Weiteren zählen Hunde dazu die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 der HundeVO u.a. dass die Halterin bzw. der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist. Eine Auslistung der Sachverständigen zur Durchführung dieser Prüfungen ist unten aufgeführt.
Die zuständige Behörde kann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Hess. Hundeverordnung (HundeVO)
Gesetz zur Pflichthaftpflichtversicherung für erlaubnispflichtige Hunde
Sachverständigenliste zur Durchführung von Wesens- und Sachkundeprüfungen