In der Gemeinde Biebertal ist im zentralen Ortsteil Rodheim-Bieber im Bereich nordöstlich der Großsporthalle die städtebauliche Entwicklung und Erschließung von bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich als Standort für den Neubau einer Kindertagesstätte, eines Ärztehauses und einer Apotheke sowie einer Tagespflege-Einrichtung vorgesehen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Biebertal hat hierzu in ihrer Sitzung am 08.02.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hinter dem Rillscheidt II“ sowie die teilräumliche Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen. Die beiden Aufstellungsbeschlüsse werden hiermit bekanntgemacht.
Mit dem Bebauungsplan sollen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Erschließung der Flächen innerhalb des Plangebietes und somit für die Umsetzung der geplanten Vorhaben an einem räumlich konzentrierten Standort im zentralen Ortsteil Rodheim-Bieber geschaffen werden. Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Gesundheit, Pflege und Betreuung“ und Regelungen zu den im Einzelnen zulässigen Nutzungen. Zudem wird die nördlich und östlich an das Baugrundstück anschließende Wegeparzelle bauplanungsrechtlich als Wirtschaftsweg gesichert.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Biebertal von 2006 stellt für den Bereich des Plangebietes „Grünflächen (Bestand)“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz (Bestand)“ und „Parkplatz“ sowie „Grünflächen (Planung)“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz (Planung)“ dar. Der Flächennutzungsplan wird daher gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes entsprechend geändert. Das Planziel der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Gesundheit, Pflege und Betreuung“ zulasten der bisherigen Darstellungen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Rodheim-Bieber, Flur 2, die Flurstücke 51, 52, 53, 54, 55 sowie die Wegeparzelle Flurstück 214/1. Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches kann der nachfolgenden Übersichtskarte entnommen werden.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplan-Änderung mit zugehörigen Begründungen und Umweltbericht werden in der Zeit von
Montag, dem 11.11.2024 bis einschließlich Freitag, dem 13.12.2024
im Internet unter der Adresse www.biebertal.de/wohnen-tourismus/wohnen-und-bauen/bauleitplanung veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Gemeindeverwaltung Biebertal, Rathaus Mühlbergstraße 9, 35444 Biebertal, Zimmer 29. Die Einsichtnahme ist während der folgenden allgemeinen Dienststunden der Verwaltung möglich:
Montag 08:30 bis 11:30 Uhr
Dienstag 14:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch, Freitag 08:30 bis 11:30 Uhr
In Ausnahmefällen sind auch andere Termine nach vorheriger Vereinbarung möglich. Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder zur Niederschrift, abgegeben werden können. Die elektronische Abgabe von Stellungnahmen ist bevorzugt unter der E-Mail-Adresse chessler@biebertal.de möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass gemäß § 4b BauGB ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird hinsichtlich der Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Biebertal, den 08.11.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Biebertal
Patricia Ortmann
Bürgermeisterin